Medizinische Versorgung in Deutschland

Ärztliche Behandlung in Deutschland

Die medizinische Versorgung in Deutschland wird durch die Hausärzte und die Fachärzte sichergestellt.

Die Behandlung beginnt meistens in der Praxis des Hausarztes. Wird eine weitergehende fachärztliche Behandlung erforderlich, so überweist der Hausarzt den Patienten zu einem Facharzt. Die fachärztliche Behandlung soll in erster Linie ambulant und damit in einer niedergelassenen Arztpraxis durchgeführt werden.

Ist die ambulante medizinische Versorgung in der Arztpraxis nicht mehr ausreichend, so wird der Patient zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus überwiesen. Dort wird die Behandlung klinisch durch weitere Fachärzte fortgesetzt.

Fachärzte praktizieren somit entweder in einer (eigenen) niedergelassenen Arztpraxis oder sind in einem Krankenhaus tätig.

Die ambulante und stationäre Behandlung sind aufeinander abgestimmt – dabei gilt ambulant vor stationär.

Hausärztliche Versorgung in Deutschland

Der Hausarzt ist erster ärztlicher Ansprechpartner, um bei allen gesundheitlichen Belangen zu helfen. Im Hausarztmodell in Deutschland ist er stets die erste Anlaufstelle und übernimmt die Lotsenfunktion im Gesundheitssystem.

Die meisten Hausärzte praktizieren als Allgemeinmediziner oder als Fachärzte für innere Medizin.

Die hausärztliche Versorgung beinhaltet:

  • die Grundversorgung aller Patienten mit körperlichen und seelischen Gesundheitsstörungen in der Notfall-, Akut- und Langzeitversorgung sowie
  • wesentliche Bereiche der Prävention und Rehabilitation,
  • Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen,
  • Hausbesuche bei medizinischer Notwendigkeit.

Der Hausarzt koordiniert die medizinische Versorgung über alle Ebenen hinweg. Bei ihm sollen alle Befunde, Untersuchungsberichte und Therapieprogramme zusammenlaufen. Er koordiniert für seine Patienten die weiteren Behandlungsschritte bei Fachärzten oder im Krankenhaus. Der Hausarzt ist darüber hinaus der langfristige Begleiter des Patienten sowie seiner Familie in allen gesundheitlichen Belangen und Fragestellungen.

Ambulante Behandlung in der deutschen Arztpraxis

Die ambulante Versorgung wird sowohl durch Hausärzte als auch für die weitergehende komplexe medizinische Behandlung durch Fachärzte in einer Praxis erbracht.

Leistungen der ambulanten fachärztlichen Behandlung

Das Leistungsangebot der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung beinhaltet die medizinische Behandlung eines Arztes sowie, z. B. die Verordnung von Arznei- und Verbandmittel, der Heil- und Hilfsmittel und die Überweisung zur stationären Versorgung in ein Krankenhaus.

Niedergelassene Vertragsärzte und ihr Angebot finden Sie unter Service – Gesundheitspartnersuche.

Der Facharzt in Deutschland

Die weitergehende komplexe medizinische Versorgung in Deutschland wird durch den Facharzt gesichert. Ein Facharzt praktiziert entweder in seiner niedergelassenen Praxis oder ist in einem Krankenhaus tätig. Das Facharztangebot in der Grenzregion finden Sie unter Service – Gesundheitspartnersuche.

Behandlung im deutschen Krankenhaus

Die stationäre Behandlung im Krankenhaus umfasst alle Leistungen, die für die medizinische Versorgung notwendig sind. Hierzu gehören z. B. die ärztliche Behandlung, Operationen, Sachkosten für medizinische Geräte, Materialien, die Krankenpflege, die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Unterkunft in einem Mehrbettzimmer und Verpflegung.

Mehr Informationen zum Thema „Behandlung im deutschen Krankenhaus“ finden Sie hier.

Eine Übersicht über die Zuzahlungen in Deutschland finden Sie hier.

Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln in Deutschland

Alle Versicherten haben Anspruch auf die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln und mit Verbandmitteln. Sofern die medizinische Versorgung durch Arzneimittel und/oder Verbandmittel unterstützt werden soll, stellt der behandelnde Arzt ein Rezept aus.

Mit dieser Verschreibung wendet sich der Patient an eine Apotheke. Diese gibt die verschriebenen Arznei-/Verbandmittel direkt an den Patienten oder Kunden ab. Die Kosten werden mit der Krankenkasse (auf der Verordnung angegeben) abgerechnet.

Gültigkeit des Rezeptes

Ein Rezept ist für eine beschränkte Zeit gültig. Die Gültigkeit variiert zwischen 7 Tagen bis 1 Monat, abhängig von der Art des verschriebenen Arzneimittels und des damit verbundenen Rezeptes. In Ausnahmefällen sind Rezepte bis zu 2 Monate gültig.

Zuzahlung

Für Arznei- und Verbandmittel, die vom Arzt auf Kassenrezept verordnet sind, trägt die Krankenkasse grundsätzlich die Kosten in voller Höhe (z. B. Festbetrags-Präparate, preisgünstige Arzneimittel). Andernfalls fallen bei der Abgabe Zuzahlungen an, deren Höhe sich aus dem Abgabepreis je Packung (10 %), mindestens jedoch 5,00 €, höchstens 10,00 € ergeben.

Weitere Informationen über Eigenbeteiligung und Zuzahlungen in Deutschland finden Sie hier.

Weitere Informationen zu Rezeptpflicht, Packungsbeilage, Definition Arzneimittel sowie Arzneimittelsicherheit.

Versorgung mit Heilmitteln in Deutschland

Heilmittel sind Mittel zur Beseitigung und Milderung von Krankheitserscheinungen, die (im Gegensatz zu Arzneimitteln) von außen wirken.

Heilmittel umfassen die Bezeichnung für eine Vielzahl therapeutischer Maßnahmen, z. B. Krankengymnastik, Massagen etc., die nicht vom Arzt selbst erbracht, sondern von ihm verordnet und von anderen Berufsgruppen ausgeführt werden. Heilmittelleistungen dürfen ausschließlich von zugelassenen Heilmittelerbringern wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Sprachtherapeuten erbracht werden. Für die Verordnung und die Leistung zahlt der Versicherte eine Selbstbeteiligung.

Versorgung mit Hilfsmitteln in Deutschland

In Deutschland wird die Versorgung mit Heilmitteln und mit Hilfsmitteln unterschieden. Sofern die medizinische Versorgung durch Hilfsmittel unterstützt werden soll, stellt der behandelnde Arzt eine Verordnung für die entsprechende Versorgung aus. Mit dieser Verordnung wendet sich der Patient an einen „sonstigen Leistungserbringer”. Hierzu zählen z. B. Sanitätshäuser und Orthopädie-Schuhmacher.

Beispiele für Hilfsmittel reichen von Bandagen, Kompressionsstrümpfen, Hörgeräten, Gehhilfen hin zu Prothesen und Rollstühlen. Grundsätzlich ist vor der Abgabe der Hilfsmittel eine Genehmigung von der zuständigen Krankenkasse einzuholen. Für bestimmte Hilfsmittel verzichtet die Krankenkasse auf eine Genehmigung. Diese werden dann direkt durch den Leistungserbringer abgegeben. Der Leistungserbringer und die Krankenversicherer informieren hierüber. Der Leistungserbringer rechnet die Kosten (ggf. nach Genehmigung) mit dem Krankenversicherer, der auf der Verordnung angegeben ist, ab. Für die Versorgung mit Hilfsmitteln zahlt der Versicherte eine Selbstbeteiligung.