Leistungen der Pflegeversicherung in Deutschland

Die Pflegeversicherung sichert den Versicherten vor dem Risiko der Pflegebedürftigkeit zu einem großen Teil ab.

Die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden von der Pflegekasse übernommen. Jeder gesetzlich Versicherte in Deutschland ist automatisch bei der Pflegeversicherung seiner Krankenkasse mitversichert.

Der Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung wird vom Grad der Pflegebedürftigkeit des Antragsstellers bestimmt.

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit umfasst sämtliche Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb die Hilfe anderer Personen benötigen. Die Beeinträchtigungen können körperlicher, kognitiver oder psychischer Art sein. Mit Hilfe von Pflegeleistungen soll ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben gewährt werden, trotz des bestehenden Hilfebedarfs. Der Eintritt einer solchen Pflegbedürftigkeit ist grundsätzlich in allen Lebensabschnitten möglich. Vorrausetzung ist lediglich, dass die Pflegebedürftigkeit dauerhaft gegeben ist, mindestens jedoch für sechs Monate.

Leistungen der Pflegeversicherung in Deutschland

Die Leistungen für pflegebedürftigen Menschen können sich auf die Bereiche der Selbstversorgung, Mobilität, den kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten sowie den Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen beziehen.

Zu den Leistungen der Pflegeversicherung zählen:

  • häusliche Pflege als Sach- oder Geldleistungen (für selbst beschaffte Pflegepersonen) sowie deren Kombination,
  • Verhinderungspflege,
  • wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bei häuslicher Pflege,
  • teilstationäre und Kurzzeitpflege sowie
  • vollstationäre Pflege.

In stationären Pflegeeinrichtungen werden auch mobile geriatrische Rehabilitation, häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung bei besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege und spezialisierte ambulante Palliativversorgung erbracht.

Wir unterscheiden also zwischen Pflegegeldleistungen und Pflegesachleistungen. Eine Kombination beider Leistungsarten ist möglich.

Bei Pflegegeldleistungen erhält der Versicherte Geld, um pflegebedingte Mehrkosten aufzufangen. Bei Pflegesachleistungen erhält der Versicherte pflegerische Hilfen durch einen Pflegedienst.

Neben dem Pflegegeld (§ 37 SGB XI) zählen weitere Leistungen wie die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI), das Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI) sowie die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung (§ 44 Abs. 1 und 2b SGB XI) für die Pflegepersonen zum Leistungskatalog.

Mit den Pflegesachleistungen ist eine Betreuung, durch einen ambulanten Pflegedienst, im häuslich Umfeld des Pflegebedürftigen ebenfalls möglich.

Pflegegrade

Seit dem 01. Januar 2017 gelten für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit fünf Pflegegrade. Die Pflegeleistungen werden unabhängig davon gezahlt, ob körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen vorliegen. Maßgeblich ist, inwieweit die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen eingeschränkt und personelle Unterstützung des Pflegebedürftigen erforderlich ist. Die Festlegung der Pflegebedürftigkeit erfolgt im Rahmen eines Gutachtens, welches die individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse des Pflegebedürftigen in definierten Kriterien berücksichtigt. Die Höhe der Leistungen wird auf der Grundlage der Pflegebedürftigkeit berechnet. Der Grad der Selbstständigkeit ist hierfür maßgeblich. Die Pflegebedürftigkeit und der Pflegegrad werden durch Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung festgestellt, welche die individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse bei der Art und dem Umfang der Pflegeleistungen berücksichtigen.

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen

Antragsverfahren

Etwaige Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag des Berechtigten, ab dem Tag der Antragsstellung, bewilligt. Es bestehen keinerlei Einschränkung bezüglich der Form des Antrages, er kann formlos gestellt werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist ein Nachweis bezüglich der Pflegebedürftigkeit nicht erforderlich.

Pflegende Personen

Die Pflegepersonen (in der Regel pflegende Angehörige) sind durch die Pflegeversicherung ab einem bestimmten zeitlichen Pflegeumfang renten- und arbeitslosenversichert. Die Beiträge zahlen die Pflegekassen. Außerdem besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Unfallversicherungsschutz während der pflegerischen Tätigkeit.

Private Pflegeversicherung

Versicherte der privaten Krankenversicherung müssen eine private Pflegeversicherung abschließen, in der mindestens die gleichen Leistungen angeboten werden müssen wie in der sozialen Pflegeversicherung.

Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Aufenthalt im Ausland.

Änderungen Pflegeversicherung zum 01.01.2019

  • Erhöhung des Beitragssatzes um 0,5 % auf insgesamt 3,05 %.
  • Paritätische Verteilung des Beitrages auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Kinderlose Versicherte unter 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,25 %, den sie alleine tragen.
  • Rentner tragen den Beitragssatz alleine.