Leistungsvergütung von Gesundheitsleistungen in den Niederlanden für in den Niederlanden Versicherte und eingeschriebene Betreute
Inländisch Versicherte
Wer in den Niederlanden wohnt und krankenversichert ist hat grundsätzlich Recht auf die Erstattung der Kosten für medizinische Versorgung. Für Versicherte ab dem 18. Lebensjahr gilt ein eigenes Risiko für die medizinische Versorgung im Rahmen der Basisversicherung.
Das eigene Risiko gilt nicht für
- den Hausarzt,
- die Entbindungspflege und Hebammenhilfe,
- die Nachkontrolle von Nieren- und Leberspendern,
- die Leistungen der Ketenzorg (vergleichbar integrierter Versorgung) und
- Hilfsmittel, die geliehen werden.
In einigen Situationen fällt neben dem eigenen Risiko auch eine Eigenbeteiligung an. Voraussetzung ist, das die/der Patient/in dem behandelnden Arzt einen gültigen Anspruchsnachweis für die Abrechnung vorlegt. Eine Übersicht der Zuzahlungen in den Niederlanden finden Sie hier.
Versicherte eines anderen EU-Mitgliedsstaates (Betreute)
Die Regelungen zur Leistungsvergütung und ihre Voraussetzungen gelten in gleicher Weise für die Versicherten, die bei einem Krankenversicherer in einem EU-Mitgliedsstaat versichert sind und während ihres Aufenthaltes in den Niederlanden von einem niederländischen Krankenversicherer im Auftrag betreut werden.
Mehr zu den Anspruchsausweisen in den Niederlanden erfahren Sie hier.
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