Leistungsvergütung in der EU, Abrechnung und Kostenerstattung

Kostenerstattung und Vergütung medizinischer Versorgung in der EU, den EWR-Staaten und der Schweiz

Möchten Sie medizinische Versorgung über die Grenze in Anspruch nehmen, so gelten für Versicherte der (gesetzlichen) Krankenversicherer grundsätzlich die Vereinbarungen und Regelungen, die innerhalb der Europäischen Union getroffen wurden. Dies bedeutet, dass sich die Vergütung der Leistungen für die medizinische Versorgung nach den Regelungen und Verfahren des Behandlungslandes und seines Gesundheitssystems richten.

Voraussetzung ist dafür, dass ein in Europa gültiger Anspruchsausweis als Nachweis für einen bestehenden Krankenversicherungsschutz einer (gesetzlichen) Krankenversicherung vorgelegt werden kann.

In einigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werden Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen bei der medizinischen Versorgung ihrer Bürger vorgesehen. Diese gelten dann auch für Versicherte aus dem europäischen Ausland, die medizinische Behandlung benötigen. Diese Eigenanteile und Zuzahlungen dürfen grundsätzlich nicht von den gesetzlichen Krankenversicherern erstattet werden.

Weitere Informationen zu Eigenanteilen in
Deutschland
den Niederlanden.

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Vergütung und Abrechnung der medizinischen Versorgung in Europa

Die folgenden Informationen gelten für die Versicherten, die dem Arzt (des nationalen/gesetzlichen Gesundheitssystems, also kein privater Anbieter) einen gültigen Anspruchsnachweis vorlegen können, und es sich um eine Leistung handelt, die grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsträger übernommen werden kann.

In den meisten europäischen Ländern werden die Leistungskosten für Patienten aus dem europäischen Ausland direkt mit einem nationalen Krankenversicherer abgerechnet. Das bedeutet, der Krankenversicherer im Behandlungsland bezahlt die medizinische Versorgung gegenüber dem Leistungserbringer und rechnet dann die Kosten mit dem zuständigen Krankenversicherer – also dem Versicherer des ausländischen Patienten (über die Verbindungsstellen) ab.

Dies gilt für die Versicherten aus dem Ausland sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden. In Deutschland entscheidet der im Ausland versicherte Patient über den abrechnenden Krankenversicherer. In den Niederlanden erfolgt die Abrechnung für einen ausländischen Patienten zentral durch den Krankenversichersicherer Zilveren Kruis Achmea.

Privatärztliche Leistungen und Mehrleistungen im Krankenhaus

In vielen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist es möglich, zusätzlich zu oder anstelle der Vertragsleistungen (vereinbart mit den gesetzlichen/nationalen Krankenversicherern) privatärztliche Leistungen und Mehrleistungen abzurechnen. Der Arzt ist dann nicht mehr verpflichtet, nach den Vertragssätzen abzurechnen und kann deutlich höhere Beträge in Rechnung stellen.

Möchte der Arzt bzw. die Klinik (zusätzliche) privatärztliche Leistungen erbringen, so sollte der Patient hierüber ausführlich informiert werden. In der Regel unterschreibt der Patient eine Erklärung, dass er dies wünscht und einverstanden ist, diese Leistungen auf eigene Rechnung zu erhalten.

Die privaten Leistungen darf Ihr (gesetzlicher) Krankenversicherer dann grundsätzlich nicht erstatten.

Es gibt Ausnahmesituationen bei einer erforderlichen Auslandsbehandlung, die privatärztlich erfolgt ist. In diesen Fällen sollten Sie die Kostenerstattung bei Ihrem (gesetzlichen) Krankenversicherer beantragen.

Ihr Krankenversicherer wird die Möglichkeit der Kostenerstattung prüfen.

Vorauszahlung für medizinische Versorgung

Es kann vorkommen, dass der Leistungsanbieter im Ausland von Ihnen eine Vorauszahlung für die medizinische Leistung verlangt. Sie erhalten eine (Privat-)Rechnung oder müssen direkt die Zahlung oder einen Vorschuss leisten. Die Unterlagen können Sie bei Ihrem gesetzlichen Krankenversicherer zur Kostenerstattung einreichen.

Folgende Situationen sind möglich:

• Geplante medizinische Versorgung im Ausland ohne vorherige Genehmigung des Versicherers

Sofern Sie gezielt ohne vorherige Kostenzusage Ihres Versicherers zur medizinischen Versorgung ins Ausland gereist sind, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Leistungsausgaben in Höhe der Kosten, die bei einer (vergleichbaren) Behandlung im Versicherungsland entstanden wären. Sofern stationäre medizinische Versorgung im Ausland in Anspruch genommen wurde, entscheidet der Versicherer über die Kostenerstattung im Einzelfall.

• Die Genehmigung des Krankenversicherers (EHIC, Auslandskrankenschein, Vordruck S2/E112) wird von dem Arzt bzw. Krankenhaus nicht akzeptiert

Im europäischen Ausland kann es vorkommen, dass die Klinik oder der Arzt die EHIC bzw. den Auslandskrankenschein oder den Vordruck S 2 (früher E 112) nicht anerkannt bzw. Sie diese(n) nicht vorlegen können.

• Medizinische Versorgung in einem Land mit Kostenerstattungsprinzip

In einigen Ländern, wie zum Beispiel Belgien, Luxemburg, Island, Finnland, Frankreich ist es üblich, dass die Kosten für bestimmte medizinische Leistungen direkt dem Leistungserbringer bezahlt werden. Lassen Sie sich in diesem Fall eine detaillierte Rechnung ausstellen, die neben Ihren persönlichen Daten den Behandlungstag mit Uhrzeit, die Art der Behandlung und die durchgeführten Maßnahmen des Arztes beinhalten.

Möchten Sie Ihr Geld noch im Reiseland erstattet bekommen, können Sie die Rechnung zusammen mit der Europäischen Krankenversicherungskarte oder Ihrem Auslandskrankenschein bei der ausländischen Krankenkasse vorlegen. Ansonsten ermittelt Ihr Krankenversicherer für Sie den Erstattungsbetrag nach Ihrem Auslandsaufenthalt.

• Medizinische Versorgung auf einer Kreuzfahrt

Sofern ein Passagier während einer Kreuzfahrt an Bord ärztlicher Behandlung bedarf, wendet er sich erst an den Schiffsarzt. Die Behandlung wird grundsätzlich direkt an Bord bezahlt. Reicht der Versicherte die Rechnungen zur Erstattung der Kosten ein, so prüft sein Versicherer unter welcher Flagge das Kreuzfahrtschiff gefahren ist, um über die Erstattungsmöglichkeiten zu beraten.

Für mehr Informationen zur Kostenerstattung klicken Sie hier.

Apotheke, Zahnarzt oder Rückreise im Krankheitsfall – Welche Kosten werden übernommen?

Apotheke

Sollten Sie während Ihres Urlaubs Medikamente benötigen, stellt Ihnen der Arzt ein Rezept aus. Legen Sie dieses zusammen mit Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte oder Ihrem Auslandkrankenschein in der Apotheke vor. Der Apotheker hat nun die Möglichkeit über die nationale Krankenversicherung mit Ihrem Versicherer abzurechnen.

Sofern der Apotheker die Begleichung der Medikamente direkt von Ihnen erwartet, dann reichen Sie die Rechnung (und eine Kopie der Verordnung der Arzneimittel) nach Ihrem Auslandsaufenthalt bei Ihrem Versicherer zur Erstattung ein.

Krankenhaus

Der Arzt weist Sie ins Vertragskrankenhaus ein. Handelt es sich um einen Notfall, können Sie sich direkt an die nächstgelegene Vertragsklinik wenden.

Einige Versicherer haben in interessanten Urlaubsländern besondere Verträge mit Kliniken und Medizinischen Zentren geschlossen. Hierfür steht der EuropaService. Die Kliniken sind rund um die Uhr für Sie da – nicht nur im Notfall. Viele Vertragskliniken bieten zusätzlich eine exklusive ServiceHotline mit Ansprechpartner, die ihre Muttersprache sprechen. Einen Überblick der Partner finden Sie auf aok.europaservice24.de.

Zahnarzt

Beim Zahnarzt können die Leistungen im Ausland stark eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen sein. Sie erhalten die medizinische Versorgung dann auf Rechnung. Ihr Versicherer darf diese Kosten ggf. nicht übernehmen.

Rückreise im Krankheitsfall

Sofern die Rückreise wegen Krankheit erforderlich wird, zahlen Sie die Transportkosten selbst. Die Aufwendungen eines notwendigen Rücktransportes nach Hause dürfen von den (gesetzlichen) Krankenversicherern nicht übernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Rücktransport medizinisch notwendig ist.

Ihr Krankenversicherer wird Ihnen bei Rückfragen z. B. bei einer Verlegung oder einem medizinisch, notwendigen Rücktransport behilflich sein. Wenden Sie sich an seine Service-Hotline. Diese ist häufig auf der Rückseite der Krankenversicherungskarte eingetragen.

Wir empfehlen Ihnen, eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung abzuschließen, um die finanziellen Risiken einzuschränken.

Private Auslands-Krankenversicherung

Wie kann ich mich gegen ein finanzielles Risiko schützen?

Eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung bietet ergänzenden Schutz und hilft finanzielle Risiken abzudecken. Zu diesen restlichen Risiken zählen beispielsweise

  • ein notwendiger, kostspieliger Krankenrücktransport, den die gesetzlichen/öffentlichen Krankenkassen nicht übernehmen dürfen,
  • vielleicht akzeptiert der ausländische Leistungserbringer die EHIC oder den Auslandskrankenschein nicht oder
  • Sie können den nächsten Vertragsarzt nicht so schnell erreichen und suchen einen privaten Leistungsanbieter auf.

Ihr Krankenversicherer berät Sie gerne darüber, welche Services und Leistungen für Urlaubsreisen bzw. Auslandsaufenthalte empfohlen werden können.