Pflegeleistungen bei Aufenthalt im Ausland für in Deutschland Versicherte

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in jeglichem Ausland gilt grundsätzlich, dass die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auf die Dauer von maximal 6 Wochen beschränkt sind. Ansprüche auf Pflegeleistungen bei längeren Aufenthalten, kommen grundsätzlich nur bei Anwendung der VO (EG) 833/04 in Betracht. In den Abkommensstaaten sind Leistungen aus der Pflegeversicherung grundsätzlich ausgeschlossen.

In Deutschland versicherte, pflegebedürftige Personen, die sich dauerhaft oder auch vorübergehend in einen anderen Mitgliedsstaat begeben, haben sowohl Anspruch

  • auf Sachleistungen vom aushelfenden Träger als auch
  • auf Geldleistungen, z. B. Pflegegeld von der zuständigen Pflegekasse in Deutschland.

Hierbei werden die Kosten für am Aufenthaltsort in Anspruch genommene Pflegesachleistungen von dem Pflegegeld abgezogen.

Versicherungsschutz

Bei bestehendem Versicherungsschutz in der deutschen Pflegekasse können auch bei einem Auslandsaufenthalt Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden.

Voraussetzungen

Für die Genehmigung sowie den Umfang von Leistungen der Pflegeversicherung ist die Pflegebedürftigkeit des Antragsstellers entscheidend.

Leistungen

Bei der Prüfung der Leistungsansprüche ist die Dauer des Auslandsaufenthaltes, das Reiseland und die Leistung (Geld- oder Sachleistung) von Bedeutung.

Weltweite Regelung (bei einem Aufenthalt von bis zu sechs Wochen im Jahr)

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt von bis zu sechs Wochen im Jahr gilt innerhalb dieses Zeitraumes – weltweit in jedem Reiseland

  • das Pflegegeld (auch das anteilige Pflegegeld) wird unverändert gezahlt.
  • Pflegesachleistungen können in diesem Zeitraum erbracht werden, wenn die Pflegekraft den Pflegebedürftigen während seines Auslandsaufenthaltes begleitet.

EU-Mitgliedsstaaten, Schweiz und Abkommensstaaten

Pflegegeld

Hält sich der Versicherte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, besteht der Anspruch auf Pflegegeld sowohl im Falle eines vorübergehenden Aufenthaltes als auch bei einem dauerhaften Aufenthalt. Die Anspruchsvoraussetzungen, Zahlungsweisen und die Höhe des Pflegegeldes bleiben unverändert. Die Pflegegeldleistungen werden vom zuständigen Träger geleistet. Ein Anspruch auf Leistungen des ausländischen Trägers besteht grundsätzlich nicht.

Pflegesachleistung

Für die Pflegesachleistungen gilt das Recht des Aufenthaltslandes. Das bedeutet, kennt das EU-Mitgliedsland Pflegesachleistungen können diese in Anspruch genommen werden zu Lasten des zuständigen Krankenversicherungsträgers. Der Wert der Pflegesachleistung des Aufenthaltslandes wird in voller Höhe beim Pflegegeld des zuständigen Versicherers angerechnet.

Sieht das Aufenthaltsland diese nicht vor, so darf der zuständige Versicherer diese auch nicht übernehmen. Dies gilt für den vorübergehenden Auslandsaufenthalt länger als sechs Wochen und dem gewöhnlichen Aufenthalt.

Besondere Situation von Grenzgängern

Deutsche Grenzgänger (sozialversichert in Deutschland aufgrund einer Beschäftigung und wohnhaft in einem EU-Mitgliedsstaat) sind grundsätzlich in der deutschen Pflegeversicherung versichert.

Die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung unterliegen denselben Voraussetzungen wie im Inland, lediglich das Antragsverfahren weist Unterschiede auf.

Antragsverfahren Pflegegeldleistung im Ausland

Es gelten dieselben Antragsvoraussetzungen wie in Deutschland. Für den Zeitpunkt der Antragsstellung ist nicht relevant, bei welchem Träger die Einreichung erfolgt. Der Antrag kann daher sowohl beim zuständigen Träger, als auch beim Träger des Aufenthaltsortes gestellt werden. Die Weiterleitung an den zuständigen Träger erfolgt von Amts wegen. Insoweit die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht bereits vor dem Auslandsaufenthalt durchgeführt wurde, wird diese im jeweiligen Aufenthaltsstaat vorgenommen.

Im Wesentlichen sind drei Personenkreise von der Begutachtung im Ausland betroffen. Hierzu zählen die Grenzpendler, welche in Deutschland sozialversichert sind; Rentner, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz haben sowie ehemalige Arbeitsmigranten mit einem Anspruch auf Pflegeleistungen.