Kostenerstattung von Gesundheitsleistungen im europäischen Ausland

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Tipps für eine reibungslose Kostenerstattung für Gesundheitsleistungen im Ausland

Sofern Ihnen im Ausland Kosten für die medizinische Versorgung entstanden sind, wenden Sie sich grundsätzlich wegen der Erstattung an Ihren Krankenversicherer. Für eine schnelle und adäquate Erstattung der verauslagten Kosten sollten Sie so viele Informationen wie möglich mit der Rechnung einreichen. Wichtige Angaben sind beispielsweise Versicherungsnummer, aktuelle Bankverbindung, (medizinische) Daten zur Behandlung, Beginn-Datum/Ende-Datum, Uhrzeit der Behandlung, Medikation, Untersuchungen, Original-Rechnungen und sonstige Quittungen.

Rückerstattung der Behandlungskosten im Ausland durch den niederländischen Krankenversicherer

Es gibt verschiedene Optionen für eine Erstattung von Leistungen, die im Ausland in Anspruch genommen wurden. Die Höhe der Rückerstattung hängt ab von den:

  • Versicherungskonditionen der Basis- und/oder Zusatzversicherung
  • gegebenen Umständen (Leistungen bei vorübergehendem Aufenthalt oder geplante Versorgung)

Rückerstattung von der Basisversicherung

Akut notwendige Leistungen bei vorübergehendem Aufenthalt

Von der Basisversicherung werden maximal 100 % des in den Niederlanden marktkonformen Tarifs übernommen. Die Erstattungssumme wird mit einer eventuell noch offenstehenden Selbstbeteiligung (eigenes Risiko) verrechnet. Handelt es sich bei dem Behandlungsland um einen anderen EU-Mitgliedsstaat oder ein Abkommensstaat, so kann u. U. auch der ausländische Tarif erstattet werden. Da die Prüfung, ob diese Option gegeben ist, jedoch ein zeitraubendes Prozedere u. a. durch das Einschalten des Krankenversicherers im Behandlungsland, ist, erfolgt die Erstattung zumeist nach dem niederländischen marktkonformen Tarif.

Geplante Versorgung

Die Höhe der Erstattungssumme hängt von der abgeschlossenen Basisversicherung ab. Bei einer Sachleistungspolice wird ein gewisser Anteil des durchschnittlichen Vertragtarifs erstattet. Der Prozentsatz der Erstattung unterscheidet sich je nach Krankenversicherer und Police und kann in den Versicherungskonditionen nachgelesen werden. Die meisten Krankenversicherer handhaben einen Anteil von 75 % oder 80 %. Für die sogenannten Budgetpolicen gilt ein geringerer Prozentsatz.

Erstattung aus der Zusatzversicherung

Notfallmedizin bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland

Die meisten Krankenversicherer bieten eine Zusatzversicherung, die u. a. die Erstattung der Kosten für die Notfallmedizin im Ausland vorsieht. Sofern die Kosten höher sind als die Erstattung der Basisversicherung, werden die restlichen Kosten von der Zusatzversicherung übernommen. Die Höhe der Erstattungssumme hängt von den Versicherungskonditionen der Zusatzversicherung ab. Je nachdem entspricht die maximale Erstattungssumme dem geltend gemachten Tarif oder dem zweifachen Wert des niederländischen marktkonformen Tarifs. Letzteres gilt insbesondere für Leistungen außerhalb Europas. In diesem Fall ist eine Reiseversicherung zur Deckung medizinischer Kosten empfehlenswert.

Erstattung aus der Reiseversicherung

Sofern eine Reiseversicherung zur Deckung medizinischer Kosten abgeschlossen wurde, ist eine Rückerstattung über diese möglich. Es werden die Kosten, die nicht von der Basisversicherung übernommen werden, von der Reiseversicherung erstattet. Ist der Reiseversicherer für die gesamten Kosten aufgekommen, so muss der Krankenversicherer dem Reiseversicherer die erstattungsfähige Summe aus der Basisversicherung zahlen. Übersteigen die Auslandskosten die Erstattungssumme der Basisversicherung und sind die restlichen Kosten durch die Zusatzversicherung und die Reiseversicherung doppelt abgedeckt, werden die Kosten im Nachhinein untereinander verrechnet.

Kostenerstattung in Deutschland für Gesundheitsleistungen im Ausland

Sofern der Versicherte für Gesundheitsleistungen während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes in Vorleistung gehen musste, weil z. B. die EHIC nicht akzeptiert wurde, kann er einen Antrag auf Kostenerstattung bei seinem Krankenversicherer stellen.

Der Versicherte hat die Wahl, nach welcher Regelung ihm die Kosten erstattet werden, d. h. entsprechend der Tarife:

  • des Aufenthaltsstaates (VO (EG) 987/09),
  • in Höhe der deutschen Sätze (§ 13 Abs. 4 bis 6 SGB V).

Wenn im Staat des vorübergehenden Aufenthalts generell ein Kostenerstattungsprinzip vorherrscht, so muss der Versicherte ebenfalls in Vorkasse gehen, unabhängig davon ob er die EHIC oder eine provisorische Ersatzbescheinigung vorzeigen konnte. Der Versicherte kann in diesem Fall unmittelbar die Erstattung der Kosten beim Träger des Aufenthaltsortes beantragen, sofern das Recht des Aufenthaltsstaates eine Kostenerstattung vorsieht. Handelt es sich bei den erbrachten Leistungen nicht um Leistungen aus dem Leistungskatalog des ausländischen Trägers, muss die zuständige Versicherung im Heimatland des Versicherten prüfen, ob sie die Kosten in Höhe der Sätze des ausländischen Trägers oder in Höhe der deutschen Sätze übernehmen kann. Voraussetzung für eine Kostenerstattung in Höhe der deutschen Sätze ist allerdings, dass die erbrachten Leistungen im Leistungskatalog der deutschen Krankenversicherung stehen. Der Versicherte muss der Erstattung in Höhe der deutschen Sätze zustimmen.

Hat der Versicherte bei einer geplanten medizinischen Behandlung im EU-Ausland, die von der zuständigen Krankenkasse im Voraus genehmigt wurde, die Kosten vorgestreckt, so bekommt er die Kosten unter Umständen in Höhe des ausländischen Satzes vom zuständigen Träger erstattet.

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Abkommensstaat, kann die selbstbeschaffte Sachleistung nach deutschen Sätzen erstattet werden. Dabei muss es sich um eine erstattungsfähige Leistung handeln, die 1.000 Euro nicht übersteigt. Der Versicherte muss sich damit einverstanden erklären.