Einschreibung

Einschreibung im Wohnland

Bürger, die in einem Mitgliedsstaat versichert sind und dauerhaft ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat haben, können die medizinische Versorgung in ihrem Wohnland aufgrund der Versicherung im anderen Land in Anspruch nehmen. Dazu weisen sie ihren Versicherungsschutz gegenüber einem Krankenversicherer im Wohnland (aushelfender Versicherer) nach. Hierbei sprechen wir von der Einschreibung.

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Verfahren der Einschreibung – Meldung, Bestätigung und Beendigung

Bei einem Wechsel des Wohnortes in einen anderen Mitgliedsstaat (also außerhalb des Landes, in dem die Versicherung besteht) gibt der Versicherte seine neue Adresse gegenüber seinem Krankenversicherer bekannt. Dieser sendet ihm das entsprechende Einschreibeformular zweifach zu. Mit den Vordrucken wendet der Versicherte sich an einen Krankenversicherer seines Wohnortes. Sind die Voraussetzungen für die Einschreibung erfüllt, bestätigt der Versicherer die Durchführung der Einschreibung auf einem der beiden Exemplare und sendet dieses an den zuständigen Krankenversicherer zurück. In vielen Fällen sendet der Krankenversicherer die Formulare auch direkt an den Versicherer des Wohnortes zur Bestätigung der Einschreibung.

Der Krankenversicherer am Wohnort wird als aushelfender Träger bezeichnet. Denn er betreut im Auftrag des zuständigen Krankenversicherers dessen Versicherten – und ermöglicht ihm damit die medizinische Versorgung am Ort.

Die Bestätigung der Einschreibung für die Versicherten, Grenzgänger und Familienangehörigen bleibt auch dann gültig, wenn sie sich vorübergehend in den zuständigen Staat, in dem die Versicherung besteht, begeben.

Wird eine Einschreibung im Wohnland beendet, so findet ein Informationsaustausch zwischen den Krankenversicherern auf den entsprechenden Vordrucken und die Umsetzung statt.

Vorschusszahlung

In einigen Krankenhäusern im Ausland ist es üblich, dass eine Vorschusszahlungen für die medizinische Versorgung von Ihnen zu leisten ist.

Sie können bei Ihrem Krankenversicherer die Erstattung der verauslagten Kosten beantragen.

Einschreibung von Familienangehörigen

Familienangehörige (wie Ehepartner oder Kinder) werden dann im Wohnstaat eingeschrieben, wenn sie zum Kreis der anspruchsberechtigen Familienangehörigen nach dem Recht des Wohnlandes gehören und wenn sie im Wohnstaat keinen eigenständigen vorrangigen Versicherungsanspruch, z. B. aufgrund von Rentenbezügen, haben.

Der Krankenversicherer des Wohnlandes prüft die Voraussetzung der Einschreibung und bestimmt nach seinem geltenden Recht, wer zum Kreis der Familienangehörigen zählt. Er teilt dann
dem zuständigen Versicherer auf dem entsprechenden Formular die Bestätigung der Einschreibung für die anspruchsberechtigen Familienangehörigen mit.

Lebt die Familie gemeinsam außerhalb des Versicherungslandes, so werden die anspruchsberechtigen Familienangehörige auf dem Vordruck E 106 (S1) eingetragen. Lebt der Familienangehörige alleine außerhalb des Versicherungslandes, so weist er seinen Krankenversicherungsschutz gegenüber dem Versicherer im Wohnland mit dem Formular E 109 (S1) nach – und sichert damit dort die Inanspruchnahme der Gesundheitsleistungen.

Einschreibung von Rentenantragstellern und deren Angehörigen

Dieser Personenkreis weist mithilfe des Formulars E 120 (S1) seinen Krankenversicherungsschutz gegenüber dem aushelfenden Krankenversicherer für die Einschreibung nach – und sichert damit die Inanspruchnahme der Gesundheitsleistungen im Wohnland.