Zugang und Inanspruchnahme in Europa mit der EHIC
Lesen Sie mehr zu den Themen:
- Leistungsanspruch mit der EHIC
- Höhe und Umfang der Leistungen
- Zugang zu und Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen mit der EHIC
- Antrag der EHIC
- Versicherter Personenkreis, für den eine EHIC ausgestellt werden kann
- Länder, in denen die EHIC gilt
- Länder, in denen die EHIC nicht gilt
- Währungs- und Ländercodes
Leistungsanspruch mit der EHIC
Der Bürger hat mit der EHIC einen Anspruch auf alle medizinischen Leistungen (Sachleistungen), die sich während des Auslandsaufenthaltes als notwendig erweisen und nicht bis zur Rückkehr warten können. Dabei werden die Art der Leistung und die voraussichtliche Aufenthaltsdauer berücksichtigt. Dies gilt auch für notwendige Behandlungen bereits vorhandener oder chronischer Erkrankungen.
Anspruch mit der EHIC bei chronischen oder vorhandenen Erkrankungen
Personen, die an einer vorhandenen oder chronischen Krankheit leiden, benötigen oft regelmäßige Versorgung.
Für medizinisch notwendige Behandlungen, die nur in spezialisierten medizinischen Einrichtungen, ggf. mit entsprechendem Fachpersonal durchgeführt werden können, sollte sich der Versicherte vorher mit dem Krankenhaus bzw. der entsprechenden Einrichtung in Verbindung setzen, so dass die Versorgung auch während des vorübergehenden Aufenthaltes (z. B. im Urlaub) sichergestellt ist.
Eine nicht abschließende Übersicht nennt die Behandlungen, die ein entsprechendes Vorgehen sinnvoll machen. Die erforderlichen Leistungen können mit der EHIC in Anspruch genommen werden:
- Nierendialyse,
- Sauerstofftherapie,
- spezielle Asthmatherapie,
- Echokardiographie bei chronischen Autoimmunkrankheiten und
- Chemotherapien.
Sofern der Versicherte zur medizinischen Versorgung der vorhandenen oder chronischen Krankheit in einen EU-Mitgliedsstaat einreist, so ist diese Behandlung nicht im Rahmen der EHIC möglich. Es sollte vorher eine Genehmigung S2 (früher E112) beantragt werden.
Leistungen bei chronischen oder vorhandenen Erkrankungen in einem Abkommensstaat
Bei vorübergehenden Aufenthalten in einem Abkommensstaat kann eine Dialysebehandlung oder Sauerstofftherapie nur in Anspruch genommen werden, wenn der zuständige Krankenversicherer vorher seine Zustimmung hierzu erteilt hat.
Bei bereits bestehenden oder chronischen Krankheiten ist der Anspruch auf Sachleistungen gegeben, wenn eine akute Verschlimmerung der Krankheit eine Behandlung erfordert.
Höhe und Umfang der Leistungen
Es besteht der gleiche Anspruch auf Leistungen (Höhe und Umfang) wie für die Versicherten des Landes, in dem die Behandlung stattfindet. Das bedeutet, dass möglicherweise Unterschiede im Leistungsumfang des Versicherungslandes oder des Wohnlandes bestehen. Je nach Regelung können im Behandlungsland Eigenanteile bzw. Zuzahlungen bei der medizinischen Versorgung anfallen.
Weitere Informationen zu Eigenanteilen in
Zugang zu und Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen mit der EHIC
Mit der EHIC (und dem Identitätsnachweis) kann im Krankheitsfall direkt ein Arzt oder ggf. ein Krankenhaus zur medizinischen Versorgung aufgesucht werden. Der Arzt bzw. das Krankenhaus muss berechtigt sein, Versicherte des nationalen Gesundheitssystems zu versorgen, also Vertragspartner dieses Systems sein.
In vielen Ländern ist es ratsam, zunächst einen Allgemeinmediziner (Hausarzt) aufzusuchen, der Sie soweit erforderlich zu einem Facharzt überweist. Damit Sie sich ausweisen können, sollten Sie zusätzlich zur EHIC Ihren Reisepass oder Ihren Personalausweis (Identitätsnachweis) immer dabeihaben, wenn Sie zum Arzt, zur Apotheke oder ins Krankenhaus gehen.
Weitere Informationen zur Versorgung
Antrag der EHIC
Die Krankenversicherer stellen die EHIC für ihre Versicherten aus. In vielen Ländern ist die EHIC auf der Rückseite der nationalen Krankenversichertenkarte gedruckt. Die EHIC kann grundsätzlich per Telefon oder E-Mail sowie auf der Website des Krankenversicherers oder persönlich in der Geschäftsstelle beantragt werden.
In den Niederlanden können Versicherte die EHIC im Internet über www.ehic.nl beantragen.
Versicherter Personenkreis, für den eine EHIC ausgestellt werden kann
Für folgende Personenkreise können Krankenversicherer die Europäische Krankenversicherungskarte ausstellen, wenn ihre Versicherten sich in bestimmten europäischen Mitgliedsstaaten aufhalten möchten:
- Touristen, z. B. im Urlaub,
- Erwerbstätige, z. B. entsandte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen,
- Studenten und Auszubildende für einen Beruf, auch Praktikanten,
- Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung in einem EU-Mitgliedstaat haben und sich zur Arbeitssuche in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten.
Länder, in denen die EHIC gilt
Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) wird in den meisten europäischen Ländern als Nachweis eines (gesetzlichen) Krankenversicherungsschutzes akzeptiert. In einigen europäischen Ländern werden von der EHIC abweichende Versicherungsnachweise ausgestellt.
Hier gilt die EHIC:
- Belgien, Bulgarien,
- Dänemark, Deutschland,
- Estland,
- Finnland, Frankreich,
- Griechenland,
- Irland, Island, Italien,
- Kroatien,
- Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg,
- Malta,
- Niederlande (Hoheitsgebiet in Europa), Nordmazedonien, Norwegen,
- Österreich,
- Polen, Portugal,
- Rumänien,
- Schweden, Schweiz,
- Slowakei, Slowenien, Spanien,
- Tschechien,
- Ungarn,
- Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (England, Schottland, Wales, Nordirland, Gibraltar),
- Zypern (griechischer Teil).
Die EHIC gilt auch in den folgenden Gebieten, die zu den oben genannten EU-Ländern gehören:
- Aland-Inseln (FI), Azoren (PT),
- Balearen (ES),
- Ceuta (ES),
- Französisch-Guayana (FR),
- Guadeloupe (FR), Gibraltar (UK), Gozo (MT),
- Kanarische Inseln (ES), Korsika (FR),
- Madeira (PT), Melilla (ES), Martinique (FR), Mayotte (FR),
- Réunion (FR),
- Saint Barthelmy (FR), Saint Martin (FR).
In den Niederlanden gilt die EHIC auch in Australien. Für in Deutschland versicherte Personen gilt die EHIC auch in Montenegro und Serbien.
Hier gilt die EHIC nicht
In allen anderen Ländern können Sie die Europäische Krankenversicherungskarte nicht nutzen. Das gilt selbst für einige europäische Gebiete:
- Andorra (AD – ES/FR)
- Britische Kanalinseln, z. B. Jersey (JE) oder Guernsey (GG),
- Britische Hoheitszonen auf Zypern (Akrotiri, Dekelia),
- Färöer-Inseln (DK), Grönland (DK),
- Isle of Man (IOM),
- Monaco (MC),
- Karibische Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius, Saba), Aruba, Curacao, der südliche Teil der Insel Sint Maarten (NL),
- San Marino (SM),
- Svalbard (Spitzbergen, Bäreninsel), (SJ – NO),
- Tétuan,
- überseeische französische Gebiete in Australien, der Antarktis, Französisch Polynesien, Neukaledonien, St. Pierre et Miquelon, Wallis et Futuna (FR),
- Vatikanstaat (VA).
Für die Länder Bosnien-Herzegowina, in der Türkei und in Tunesien können Sie einen separaten Auslandskrankenschein nutzen. Dieser deckt die Notfallleistungen ab.
In den Niederlanden versicherte Personen können auch für die Länder Marokko, Montenegro und Serbien einen Auslandskrankenschein nutzen.