Arbeitsunfähigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Versicherungsland

Arbeitsunfähigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Versicherungsland

Erkrankt ein Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat, als in dem Land, in dem seine Versicherung besteht, so gilt das Recht des Versicherungslandes.

Die Frage, wo ein Arbeitnehmer aktuell sozialversichert ist, hängt davon ab, in welchem Land er tatsächlich arbeitet. Damit wird die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften des Arbeitsstaates festgelegt. Dies gilt für ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Wohnsitz oder der Firmensitz des Arbeitsgebers spielen somit keine Rolle.

Eine Ausnahme bildet die Entsendung eines Arbeitnehmers.

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Krankmeldung bei Arbeitsunfähigkeit

Wird der Versicherte während seines Aufenthaltes, z. B. im Urlaub in einem anderen Land, als seinem Versicherungsland krank, so sollte er sich nach dem für ihn geltenden Verfahren der Krankmeldung richten. Es empfiehlt sich, beim Arbeitgeber, dem Betriebsarzt, dem Krankenversicherer oder in den Niederlanden beim Arbodienst das Verfahren zur Krankmeldung bei Krankheit im Ausland nachzufragen. Grundsätzlich ist der Versicherte verpflichtet, sich bei seinem Arbeitgeber krank zu melden. Hierbei muss die Urlaubsadresse angegeben werden. Für die Niederlande gilt, dass er sich außerdem telefonisch beim UWV krankmelden muss.

Die Regelungen des Arbeitgebers zur Krankmeldung können den Arbeitnehmer dazu verpflichten, sich zur Feststellung (Bestätigung) der Arbeitsunfähigkeit einer bestimmten Organisation am Urlaubsort vorzustellen. In Deutschland kann dies der Medizinische Dienst der Krankenversicherung sein, in den Niederlanden übernimmt der Arbodienst diese Aufgabe.

Der Arbeitgeber kann nach der Rückkehr eine medizinische Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit beim Betriebsarzt (in den Niederlanden) oder dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (in Deutschland) veranlassen.

Arbeitsunfähigkeit und Krankmeldung eines Grenzgängers

Grenzgänger, die in einem Staat wohnen und ausschließlich in einem anderen Staat arbeiten, sind nach dem Recht des Arbeitsstaates sozialversichert. Die Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit bei Grenzgängern gelten dann entsprechend des Versicherungslandes. Bei Grenzgängern weicht das Verfahren der Krankmeldung bei Arbeitsunfähigkeit ein wenig vom gewöhnlichen Prozedere ab.

Sie sind Grenzgänger an der deutsch-niederländischen Grenze? Für mehr Informationen wählen Sie die auf Sie zutreffende Situation:

Arbeit und sozial- bzw. krankenversichert in Deutschland, Wohnsitz in den Niederlanden

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und Krankmeldung in den Niederlanden

Ist der Versicherte krankheitsbedingt nicht in der Lage zur Arbeit zu gehen, so sollte er sich zunächst bei seinem Arbeitgeber krank melden. Der Grenzgänger mit Wohnsitz in den Niederlanden muss zusätzlich das UWV über seine Erkrankung informieren. Dabei gibt er seine deutsche Sozialversicherungsnummer, den Namen der deutschen Krankenkasse und den Namen und die Adresse des Arbeitgebers an.

Der deutsche Arbeitgeber erwartet von seinem Mitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt. In den Niederlanden sind die Ärzte nicht für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sowie deren Bescheinigung zuständig.

Für den niederländischen Grenzgänger, der sich nicht von einem Arzt in Deutschland, sondern an seinem Wohnort behandeln lassen möchte, bedeutet dies:

  • Er meldet sich beim UWV krank.
  • Der UWV sendet eine Einladung zur Untersuchung der Arbeitsunfähigkeit bei dem Versicherungsarzt des UWV (in einer UWV-Verwaltungsstelle) an den Patienten.
  • Dieser sucht die UVW-Verwaltungsstelle in den Niederlanden auf und legt das Einladungsschreiben sowie einen Identitätsnachweis und den Nachweis der Einschreibung bei der deutschen Krankenkasse vor.
  • Das Ergebnis der Untersuchung wird vom UWV-Versicherungsarzt an die deutsche Krankenkasse übermittelt.

Die deutsche Krankenkasse kann weitere Untersuchungen, z. B. des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung veranlassen.
Der deutsche Krankenversicherer teilt dem Arbeitgeber formlos den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit mit.

Arbeit und sozialversichert in den Niederlanden, Wohnsitz in Deutschland

Ist der Versicherte krankheitsbedingt nicht in der Lage zur Arbeit zu gehen, so meldet er sich zunächst beim Arbeitgeber in den Niederlanden krank.

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in Deutschland und Krankmeldung

In Deutschland bestätigt der behandelnde Arzt die Feststellung der Arbeitsunfähgkeit. Ein Teil der Bescheinigung geht an den Krankenversicherer in Deutschland. Die weitere Ausfertigung kann dem Arbeitgeber zugeleitet werden.

Der Krankenversicherer in Deutschland informiert den niederländischen Arbodienst oder die UWV-Verwaltungsstelle über die Arbeitsunfähigkeit, in dem er den Vordruck E 115 ausstellt. Der Betriebsarzt oder der Arbodienst kann eine Untersuchung veranlassen, die von der aushelfenden Krankenkasse in Deutschland beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ausgeführt wird. Auf Wunsch kann der Versicherte die Untersuchung auch beim Betriebsarzt oder Arbodienst in den Niederlanden durchführen lassen.

Das Ende der Arbeitsunfähigkeit wird dem Arbodienst mit dem Formular E 118 mitgeteilt. Der Arbeitgeber erhält die Information durch seinen Arbeitnehmer.