Arbeitsunfähigkeit in den Niederlanden

Gesundheitsleistungen und finanzielle Unterstützung bei Arbeitsunfähigkeit in den Niederlanden

Sofern ein Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen nicht arbeiten kann, so ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind beide für die Reintegration des Arbeitnehmers verantwortlich. Das Gesetz verbetering poortwachter (etwa: Verbesserung Torhüter) verpflichtet Arbeitnehmer und Arbeitgeber dazu, zusammen mit dem Arbodienst oder Betriebsarzt alles zu tun, dass der erkrankte Arbeitnehmer schnellstmöglich wieder seine Tätigkeit ausführen kann. In der „Regelung zum Fortgang im ersten und zweiten Krankheitsjahr“ ist für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt, was in den ersten 2 Jahren einer Erkrankung zu erfüllen ist.

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Arbeitsunfähigkeit in den Niederlanden – Definition und Leistungsanspruch

Definition Arbeitsunfähigkeit in den Niederlanden

Ein Versicherter gilt als arbeitsunfähig, wenn dies direkt und objektiv als Folge einer Erkrankung festgestellt werden kann.

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Arbeitsunfähigkeit in den Niederlanden – Feststellung, Meldung und Leistungsanspruch

Arbeitnehmer, die in den Niederlanden arbeiten und sozialversichert sind

Ein Arbeitnehmer, der in den Niederlanden arbeitet und dort sozial- und damit krankenversichert ist, hat bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit einen Leistungsanspruch über seinen Arbeitgeber.

Das Recht auf Entgeltfortzahlung eines kranken Arbeitnehmers ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Grundsätzlich kommt der Arbeitgeber für die Entgeltfortzahlung seines Arbeitnehmers auf. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet maximal zwei Jahre das Entgelt fortzuzahlen.

Krankengeld vom UWV (Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen)

In manchen Fällen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen nach dem Ziektewet (etwa: Krankheitsgesetz). Wenn dies der Fall ist, bezahlt der UWV den Lohn in Form von Krankengeld aus. Dies gilt in folgenden Fällen:

  • Arbeitnehmer,
    • die krank und schwanger sind oder die als Folge ihrer Schwangerschaft oder Entbindung krank geworden sind;
    • die ein Organ spenden;
    • die aufgrund einer Krankheit oder eines Leidens arbeitstechnisch einschränkt sind;
    • die über 55 Jahre alt sind, krank werden und unmittelbar vor Dienstbeginn minimal 52 Wochen Arbeitslosengeld bezogen haben;
    • deren Arbeitsverhältnis während der Krankheit endet. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses haben sie Recht auf Leistungen aus dem Ziektewet;
    • die in einem Zeitarbeitsverhältnis stehen, abhängig vom Arbeitsvertrag.
  • Manche Bereitschaftsmitarbeiter, abhängig vom Arbeitsvertrag.

Meldung der Krankheit/Arbeitsunfähigkeit

Sofern ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht in der Lage ist zu arbeiten, muss er hierüber seinen Arbeitgeber in Kenntnis setzen. In den meisten Betrieben ist es üblich, sich bei dem direkten Vorgesetzten zu melden. Der Arbeitgeber beurteilt im ersten Gespräch mit dem Arbeitnehmer, welche Einschränkungen und Optionen bestehen und ob sich aus dem Grund der Krankmeldung ein Anspruch auf Krankheitstage ergibt.

Prüfung Arbeitsunfähigkeit

Arbeitnehmer sind bei Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet, einen Arzt aufzusuchen. Die Beurteilung einer Krankmeldung ist eine Frage des Vertrauens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei Zweifeln kann der Arbeitgeber eine Prüfung durch den Betriebsarzt oder den Arbodienst veranlassen. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Gründe der Krankmeldung mitzuteilen.

Lesen Sie mehr über die Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im ersten und zweiten Jahr der Krankheit.

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Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im ersten Jahr der Krankheit

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben einige Pflichten, die schon in der ersten Woche der Krankmeldung in Kraft treten.

  • Die Krankmeldung muss spätestens innerhalb einer Woche nach dem ersten Krankheitstag beim Arbodienst oder Betriebsarzt gemeldet werden.
  • Ist der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von sechs Wochen krank, so führt der Arbodienst oder der Betriebsarzt eine Problemanalyse durch. Darin wird festgehalten, warum der Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten kann, was seine Optionen zur Genesung sind und wann er voraussichtlich die Arbeit wiederaufnehmen kann.
  • Innerhalb von acht Wochen nach der Krankmeldung oder spätestens zwei Wochen nach der Problemanalyse, arbeitet der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer einen Vorgehensplan PvA (Plan van Aanpak) aus. In diesem Plan wird festgehalten, was beide Parteien tun werden, damit der Arbeitnehmer so schnell wie möglich seine Tätigkeit wiederaufnehmen kann. Der Vorgehensplan PvA ist Teil des Re-Integrationsdossiers.
  • Handelt es sich um einen voraussichtlich länger dauernden krankheitsbedingten Ausfall, so muss der Arbeitgeber ein Re-Integrationsdossier führen. Darin werden der Verlauf der Erkrankung und alle unternommenen Aktivitäten dokumentiert, die der Wiederaufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers dienen.
  • Alle sechs Wochen muss der Arbeitgeber den Fortschritt mit dem Arbeitnehmer besprechen.
  • In Absprache mit dem Arbeitnehmer ernennt der Arbeitgeber einen Casemanager. Diese Person begleitet und kontrolliert die Einhaltung des Vorgehensplans (PvA).

In der 42. Woche muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer beim UWV krankmelden.

Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im zweiten Jahr der Krankheit

  • Ist der Arbeitnehmer unverhofft länger krank, so wird zwischen der 46. und der 52. Woche eine Evaluation des ersten Jahres durchgeführt. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer evaluieren das vergangene Jahr und legen ein Re-Integrationsziel für das zweite Jahr fest, sowie einen Plan, wie dieses Ziel erreicht werden soll.
  • Ist der Arbeitnehmer nach zwanzig Monaten noch nicht vollkommen einsatzfähig, so erstellt der Arbeitgeber in Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer einen Re-Integrationsbericht. Dieser Bericht umfasst alle Absprachen und konkreten Ergebnisse der geplanten Rückkehr an den Arbeitsplatz.
  • Ist eine Rückkehr an den Arbeitsplatz trotz aller Mühen nicht möglich, empfängt der Arbeitnehmer ab der 87. Woche ein WIA-Formular vom UWV. Dieses Formular muss er innerhalb von 3 Wochen an das UWV zurückschicken. Kurz darauf beurteilt der UWV den Re-Integrationsbericht und prüft den Anspruch nach dem WIA (Gesetzes über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit). Sind alle Kriterien erfüllt, erhält der Versicherte die entsprechenden Leistungen.
  • Falls nötig muss der Arbeitgeber die Tätigkeit, den Arbeitsplatz und/oder die Arbeitsmittel des Arbeitnehmers anpassen.

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Im ersten Krankheitsjahr ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, mindestens 70% des Entgeltes und mindestens den Mindestlohn zu bezahlen. Durch Tarifverträge oder Absprachen im Arbeitsvertrag kann dies auch mehr sein.

Im zweiten Krankheitsjahr bezahlt der Arbeitgeber ebenfalls mindestens 70% des Entgeltes. Der Arbeitgeber muss dann jedoch nicht mehr die Differenz bis zum Mindestlohn auffüllen. Durch Tarifverträge oder Absprachen im Arbeitsvertrag kann das Entgelt des Arbeitsgebers während der Krankheit auch mehr sein.