Zugang und Inanspruchnahme in Deutschland

Inanspruchnahme medizinischer Leistung in Deutschland

Wohin wende ich mich, um Leistungen zu erhalten? Welchen Anspruchsnachweis muss ich beim Arzt vorzeigen? Wo kann ich diesen beantragen?

Zugang und Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in Deutschland sind abhängig von Ihrer individuellen Situation. Wählen Sie durch Klick.

Ich wohne in Deutschland und bin

Ich wohne in einem anderen europäischen Mitgliedstaat und bin

Anspruchsnachweis und Zugang zu medizinischer Versorgung

In Deutschland erhalten die Bürger eine Gesundheitskarte (eGK) als Nachweis ihres Krankenversicherungsschutzes von ihrem Versicherer mit Beginn der Mitgliedschaft.

Betreute Personen, die sich bei einem deutschen Krankenversicherer eingeschrieben haben, weil sie in Deutschland wohnen und in einem anderen Land versichert sind, können die Gesundheitskarte bei dem betreuenden Krankenversicherer in Deutschland beantragen.

Die eGK wird zu Beginn der Behandlung als Anspruchsnachweis dem Arzt vorgelegt.

Sofern Zweifel an der Identität der Person besteht, die mit der vorgezeigten eGK behandelt werden möchte, sollte der Leistungserbringer diese durch Vorlage eines Identifikationsnachweises (Personalausweis oder den Reisepass) prüfen.

Zugang zu medizinischer Versorgung

Der Versicherte sucht in der Regel als ersten Kontakt für die medizinische Versorgung (s)einen Hausarzt auf. Dieser steuert die weitere medizinische Versorgung. Alternativ kann der Versicherte auch direkt gezielt fachärztliche Versorgung in Anspruch nehmen.

Facharzt

Überweisung zur fachärztlichen Versorgung

Ist die Behandlung eines weiteren Facharztes erforderlich, so kann der behandelnde Arzt eine Überweisung zur ambulanten (fachärztlichen) Behandlung oder eine Einweisung zur stationären Versorgung ausstellen. Mit dieser Überweisung (Einweisung) sucht der Patient den Facharzt bzw. das Krankenhaus auf und erhält dort die erforderliche weitere medizinische Versorgung.

Stationäre_Behandlung

Inanspruchnahme stationärer Versorgung in einem deutschen Krankenhaus

Die stationäre Behandlung in Deutschland erfolgt auf Einweisung des niedergelassenen Arztes, der zuvor die ambulante Versorgung erbracht hat. In diese Einweisung trägt der Arzt neben den Diagnosen die Gründe für die stationäre Behandlung ein. Mit dem Einweisungsschein und seiner Versichertenkarte wendet sich der Patient an ein nahegelegenes Krankenhaus. Er meldet sich dort in der Aufnahmestelle, die ihn über alles Weitere informiert. Für die stationäre Behandlung leistet der Patient eine Zuzahlung.

Verbandmittel

Versorgung mit Arznei-, Verband- sowie Heil- und Hilfsmitteln

Sofern die medizinische Versorgung durch weitere Medikation wie Arznei- und Verbandmittel oder Heil- und Hilfsmittel unterstützt werden soll, stellt der behandelnde Arzt eine Verordnung aus. Mit dieser sucht der Patient die Apotheke bzw. einen Sonstigen Leistungserbringer auf.
 

Vergütung_Arzneimittel

Umfang der Leistungen und Vergütung

Die Leistungen der medizinischen Versorgung werden grundsätzlich in voller Höhe direkt mit dem Krankenversicherer abgerechnet. Möglicherweise fällt für den Versicherten bei bestimmten Gesundheitsleistungen ein Eigenanteil/eine Zuzahlung an.

Anspruchsnachweise in der EU

Sie sind in Deutschland wohnhaft, dort versichert und möchten wissen, wie Sie in anderen europäischen Mitgliedstaaten medizinische Versorgung in Anspruch nehmen können?

Hier erfahren Sie mehr über die erforderlichen Anspruchsnachweise im EU-Ausland.

Zugang und Inanspruchnahme bei Gesundheitsleistungen in Deutschland für Gäste aus Europa

Die nachstehenden Informationen gelten für Personen, die in einem anderen EU-Staat als Deutschland krankenversichert und wohnhaft sind.

…mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC)

EHIC

Sie können sich mit der Europäischen Krankenversicherungskarte direkt zur medizinischen Versorgung an einen Arzt in Deutschland wenden.

Beim Arzt füllen Sie den vereinbarten Vordruck „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ aus. Der Leistungserbringer bestätigt u. a., dass Ihre Behandlung notwendig ist. Sie erklären, nicht zur medizinischen Versorgung in Deutschland eingereist zu sein und wählen einen deutschen Krankenversicherer aus, über den die Abrechnung der Kosten Ihrer medizinischen Versorgung mit Ihrem Versicherer abgewickelt wird.

Weitere Informationen zur Europäischen Krankenversicherungskarte

…mit dem Auslandskrankenschein

Ist zunächst ein deutscher Krankenversicherer aufzusuchen, der einen Abrechnungs- bzw. Behandlungsschein für eine ambulante Behandlung bei einem niedergelassenen Arzt ausstellt (Allgemeinmediziner). Der Abrechnungs- bzw. Behandlungsschein ist nur gültig für akute Erkrankungen, deren Behandlung bis zur Rückkehr in das Heimatland nicht aufschiebbar ist. Der Abrechnungsschein ist nicht gültig für bereits vor der Anreise begonnene Erkrankungen.

Weitere Informationen zum Auslandskrankenschein

…mit der Genehmigung des Krankenversicherers (E 112 bzw. S2)

Für die geplante medizinische Behandlung in Deutschland gilt für ausländische Versicherte die Genehmigung E112 (S2) als Versicherungsnachweis.

Der S2-Vordruck muss so ausgestellt sein, dass erkennbar ist, welche medizinische Versorgung (Fachrichtung, ambulante bzw. stationäre Versorgung, ggf. Angaben zur Einrichtung) in Deutschland geleistet werden soll.

Ambulante Versorgung in einer Arztpraxis

Der Patient wendet sich zunächst mit dem S2-Vordruck an einen deutschen Krankenversicherer, der die Genehmigung gegen einen Behandlungs- bzw. Abrechnungsschein eintauscht. Mit diesem kann der ausländische Versicherte direkt einen niedergelassenen Arzt bzw. eine (in der Genehmigung spezifizierte) Klinik konsultieren. Dort wird der Patient entsprechend der genehmigten medizinischen Versorgung behandelt.

Stationäre Versorgung in einem Krankenhaus

Sofern eine stationäre Behandlung in einer deutschen Klinik erforderlich wird, stellt der ambulant behandelnde Arzt eine Überweisung aus. Ist die stationäre Behandlung nicht in der aktuellen Genehmigung S2 vorgesehen, muss eine weitere Genehmigung Ihres Krankenversicherers beantragt werden. Wurde die Genehmigung E 112 (S2) für die sofortige stationäre Aufnahme zur Behandlung in einem Krankenhaus ausgestellt, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit einem deutschen Krankenversicherer. Dieser stellt eine Kostenübernahme-Garantie für das Krankenhaus aus und sichert so eine reibungslose Kostenabwicklung.

Weitere Informationen zur medizinischen Versorgung mit Zustimmung des Krankenversicherers

…ohne Genehmigung des Krankenversicherers

Sofern Versicherte aus Europa ohne eine Genehmigung ihres Krankenversicherers medizinische Leistungen in Deutschland nutzen, werden ihnen die Kosten in Rechnung gestellt. Die Höhe der Tarife kann dabei von den mit den deutschen Krankenversicherern vereinbarten Vertragstarifen abweichen. Die Ärzte können dann private Tarife (nach der Gebührenordnung Ärzte/GOÄ) berechnen. Informieren Sie sich bei Ihrem Krankenversicherer.

Weitere Informationen zu Gesundheitsleistungen in Deutschland ohne Genehmigung des Krankenversicherers

…mit der eGCi

In den Grenzregionen Deutschland und Niederlande wurden Lösungen entwickelt, um die Versorgungssituation zu verbessern. Die AOK Rheinland/Hamburg auf deutscher Seite und CZ auf niederländischer Seite arbeiten eng zusammen, um ihren Versicherten, die im Grenzgebiet wohnen, die Möglichkeit zu bieten mit der eGCi bestimmte Leistungen im Nachbarland in Anspruch zu nehmen.

Weitere Informationen zur eGCi finden Sie hier.