Inanspruchnahme medizinischer Leistungen in Europa

Inanspruchnahme und Zugang in Europa

Der Bürger in Europa hat verschiedene Möglichkeiten, grenzüberschreitend Gesundheitsversorgung außerhalb seines Wohn- oder Versicherungslandes zu nutzen:

Gesundheitsversorgung in der Grenzregion Belgien – Deutschland – Niederlande

In der Grenzregion Belgien – Deutschland – Niederlande kooperieren Krankenversicherer, um die medizinische Versorgung für die Bürger in den Euregios zu verbessern. Beispiele sind

  • die Aktivitäten in Interreg-Projekten und
  • das Projekt “eGCi” – GesundheitsCard international in den Niederlanden und in Deutschland.

Versorgungsnetz der Krankenversicherer im europäischen Ausland

Ergänzend zu den genannten Möglichkeiten grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung treffen Krankenversicherer vertragliche Absprachen mit Versorgungseinrichtungen im europäischen Ausland, um die medizinische Versorgung bei unerwarteter Krankheit im Urlaub zu sichern. Hierzu zählt neben qualitativ hochwertiger medizinischer Versorgung insbesondere ein guter Service durch muttersprachliche Kontaktpersonen und eine Service-Hotline rund um die Uhr.

Mehr erfahren Sie unter

EHIC

Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)

Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) ist in Europa der Nachweis für einen bestehenden Krankenversicherungsschutz. Mit der EHIC besteht der Zugang zu sofort notwendiger medizinischer Versorgung während eines vorübergehenden Aufenthalt im Ausland – also außerhalb des Landes, in dem die Versicherung besteht oder sich der Wohnort befindet. Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt besteht z. B. während des Urlaubs, des Studiums oder der Arbeitssuche sowie bei der Arbeitnehmer-Entsendung. Das Format der EHIC entspricht dem einer Kreditkarte. Jede versicherte Person hat Anspruch auf eine eigene EHIC.

Die Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) bietet im Einzelfall den Leistungsnachweis anstelle der EHIC, sofern diese nicht zur Verfügung steht. Die EHIC (bzw. die Provisorische Ersatzbescheinigung) wird grundsätzlich vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

Mehr Informationen zur EHIC finden Sie hier.

Gesundheitsversorgung in Europa

…mit dem Auslandskrankenschein

Mit bestimmten Ländern bestehen bilaterale Abkommen, die einen Leistungsanspruch auf dringende medizinische Notfallversorgung sichern. Dort gilt also die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) nicht. In diesen Ländern ist ein bestimmter Nachweis des Krankenversicherungsschutzes (Auslandskrankenschein) erforderlich.

Leistungsanspruch und Inanspruchnahme

Der Auslandskrankenschein gilt lediglich für alle sofort notwendigen Leistungen im Notfall – also grundsätzlich nicht für chronische Erkrankungen. In der Regel muss der Auslandskrankenschein beim nationalen Krankenversicherungsträger im Behandlungsland gegen einen Abrechnungsschein (für den Leistungserbringer) eingetauscht werden. Dieser berechtigt dann einen Arzt bzw. ein Krankenhaus, der/das Vertragspartner des nationalen Gesundheitssystems ist, aufzusuchen.

Damit Sie sich ausweisen können, sollten Sie zusätzlich zum Auslandskrankenschein Ihren Reisepass oder Personalausweis (Identitätsnachweis) immer dabeihaben, wenn Sie den Arzt, ein Krankenhaus oder eine Apotheke aufsuchen.

Weitere Informationen zur Versorgung

Höhe und Umfang der Leistungen

Es besteht der gleiche Anspruch auf Leistungen (Höhe und Umfang) wie für die Versicherten des Landes, in dem die Behandlung stattfindet. Das bedeutet, dass möglicherweise Unterschiede im Leistungsumfang des Versicherungslandes oder des Wohnlandes bestehen. Je nach Regelung können im Behandlungsland Eigenanteile bzw. Zuzahlungen bei der medizinischen Versorgung anfallen.

Weitere Informationen zu Eigenanteilen in

Antrag des Auslandskrankenscheins

Den Auslandskrankenschein können Sie bei Ihrem Krankenversicherer beantragen. Viele Krankenversicherer in den Mitgliedsländern bieten ihren Service in Geschäftsstellen, per Telefon oder E-Mail sowie auf ihren Websites an. Der Auslandskrankschein ist ein Vordruck, der für jedes Land gekennzeichnet ist.

Länder, in denen der Auslandskrankenschein gilt

In folgenden Ländern (Abkommensstaaten) gilt der Auslandskrankenschein als Krankenversicherungsnachweis im nationalen Gesundheitssystem:

  • Bosnien-Herzegowina,
  • Marokko (im Verhältnis zur Niederlande),
  • Montenegro (im Verhältnis zur Niederlande),
  • Serbien (im Verhältnis zur Niederlande),
  • Türkei,
  • Tunesien.

Gesundheitsversorgung in Europa

…mit der Zustimmung des Krankenversicherers

Möchten Sie ins europäische Ausland reisen, um dort gezielt medizinisch behandelt zu werden, so können Sie den Vordruck S 2 (früher E 112), der die Genehmigung und die Kostenübernahme der medizinischen Versorgung beinhaltet, beantragen.

Leistungsanspruch

Der Leistungsanspruch wird durch die Genehmigung und Kostenübernahmeerklärung im S2-Vordruck detailliert festgelegt.
Die Angaben sollten die Einwilligung für eine bestimmte, im Detail genannte medizinische Versorgung, den Umfang der Leistungen, den Leistungserbringer, die Fachrichtung der erforderlichen Versorgung u. ä., sowie die Erklärung der Kostenübernahme für die beantragte medizinische Versorgung in einem anderen europäischen Land beinhalten.

Höhe und Umfang der Leistungen

Die Höhe und der Umfang der Leistungen sind durch die Angaben im S2-Vordruck festgelegt. Sie können im Behandlungsland dann die Leistungen in Anspruch nehmen, die den dortigen Versicherten ebenfalls zustehen.

Das bedeutet, dass möglicherweise Unterschiede im Leistungsumfang des Versicherungslandes oder des Wohnlandes bestehen. Je nach Regelung können im Behandlungsland Eigenanteile bzw. Zuzahlungen bei der medizinischen Versorgung anfallen.

Weitere Informationen zu Eigenanteilen in

Antrag der Genehmigung für geplante medizinische Versorgung

Die Genehmigung für die geplante medizinische Versorgung beantragen Sie bei Ihrem Krankenversicherer (im Wohnland). Die Leistungsbewilligung des Krankenversicherers wird auf dem S2-Vordruck (früher E112 Vordruck) ausgestellt.

Es kann sein, dass der Krankenversicherer die Unterstützung einer medizinischen Beratungsstelle benötigt, um eine Entscheidung treffen zu können. Er wird dann mit Ihnen Kontakt aufnehmen.

Gesundheitsversorgung in Europa

…direkt zum Leistungserbringer ohne vorherige Zustimmung des Krankenversicherers

Die Europäische Union unterstützt die Mobilität der Bürger innerhalb Europas – auch in der Gesundheitsversorgung. Versicherte können ohne vorherige Zustimmung ihres Krankenversicherers gesundheitliche Versorgung im europäischen Ausland in Anspruch nehmen. Dabei wird in erster Linie an die ambulante medizinische Versorgung gedacht. Für die stationäre Versorgung sollte das finanzielle Risiko abgewogen werden und ggf. eine vorherige Genehmigung des Krankenversicherers beantragt werden.

Inanspruchnahme und Leistungsumfang

Der Patient kann sich direkt an den Arzt bzw. die Klinik wenden. Es empfiehlt sich im Vorfeld der medizinischen Versorgung Kontakt mit dem Leistungserbringer im Behandlungsland aufzunehmen, um Absprachen zur Leistung, den Kosten und dem Behandlungstermin zu treffen.
Es ist nicht verpflichtend, dennoch ratsam, sich vor der (poli-)klinischen Behandlung im Vorhinein mit dem zuständigen Krankenversicherer in Verbindung zu setzen, um sich über die Möglichkeiten der Kostenübernahme zu informieren.

Der Leistungsanspruch richtet sich nach der Nachfrage des Patienten und dem Angebot des Arztes bzw. der Klinik. Der Patient und der Leistungserbringer tauschen sich hierüber aus. Letztlich wird eine Vereinbarung über die Leistung der medizinischen Versorgung (Inhalt, Umfang) sowie den Preis (Höhe, Zahlungsmodalität) getroffen. Eine Tarifbindung des Arztes bzw. der Klinik, z. B. im Rahmen bestehender Verträge mit dem nationalen Gesundheitssystem, besteht nicht.

Damit eine Kostenerstattung über Ihren Krankenversicherer möglich wird, dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, die im Behandlungsland zur Versorgung der Versicherten des nationalen Gesundheitssystems berechtigt sind oder bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind.

Kosten und Erstattung

Die Höhe der Kosten sind von der Vereinbarung zwischen dem Patienten und dem Leistungserbringer abhängig. Die Kosten für die medizinische Versorgung im Ausland begleicht der Versicherte direkt gegenüber dem Arzt oder der Klinik. Die Unterlagen über die verauslagten Kosten kann er seinem Krankenversicherer vorlegen und die Kostenerstattung beantragen.

Weitere Informationen zur Höhe der Kostenerstattung erhalten Sie hier.

Stationäre Versorgung

Ihr Krankenversicherer ist nicht verpflichtet, die Kosten einer stationären Behandlung im Ausland zu übernehmen. Dies geschieht in seinem Ermessen. Wegen der in der Regel kostenintensiven medizinischen Versorgung bei stationärer Behandlung empfiehlt sich stets die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Krankenversicherer, um die Genehmigung und damit eine Kostenübernahme zu klären.

Weitere Informationen zu den Möglichkeiten der Kostenerstattung finden Sie hier.

Empfehlung für die Versicherten …

Versicherte, die den direkten Weg zum Leistungserbringer im Ausland für die medizinische Versorgung wählen, sollten mögliche Risiken im Zusammenhang mit folgenden Fragen beachten:

  • Welche Leistung (Umfang, Qualität) frage ich nach?
  • Kann ich jeden Leistungserbringer im Ausland aufsuchen?
  • Wie hoch sind die Kosten der medizinischen Behandlung im Ausland?
  • Kann mein Krankenversicherer mir entstandene Kosten erstatten? Wie hoch ist die Kostenerstattung?
  • Kann ich mich vor möglichen hohen Eigenanteilen durch eine private Auslandsversicherung schützen?