Medizinische Versorgung in der EU

Jeder Mitgliedsstaat in der EU hat sein eigenes Gesundheitssystem, das die medizinische Versorgung innerhalb der Landesgrenzen regelt.

Die EU-Staaten stellen einander ihre Gesundheitssysteme zur Verfügung. Dieses Prinzip wird im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsgesetzes Leistungsaushilfe genannt.

Bei der Leistungsaushilfe werden Personen, die in einem EU-Staat Anspruch auf Gesundheitsversorgung haben, während eines Aufenthalts in einem anderen Land der EU den dortigen Versicherten im Bezug auf die medizinische Versorgung gleichgestellt. Es gilt somit das Recht des Behandlungslandes.

So können wir z.B. auch im Auslandsurlaub in Europa zum Arzt gehen. Das ist nicht selbstverständlich: Denn eigentlich gilt für das Sozialrecht das Territorialprinzip, wonach der Anspruch auf Leistungen aufs eigene Land begrenzt ist.

Die Patientenrechte-Richtlinie von 2014 lässt es dem Bürger frei, sich z. B. ohne Anspruchsnachweis EU-weit behandeln zu lassen. Der Leistungsinhalt und der Tarif sind frei verhandelbar mit dem Leistungserbringer. Die Kosten werden nach dem Recht des Versicherungslandes erstattet. Mobilität in der Gesundheitsversorgung neben der Leistungsaushilfe.

Bis zum 23.10.2013 soll jedes EU-Land eine nationale Kontaktstelle eingerichtet haben. Sie sollen Versicherten bei Fragen zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und den Möglichkeiten der medizinischen Versorgung innerhalb Europas beraten.

Neben den medizinischen Leistungen im Aufenthaltsland kennen manche Mitgliedsländer zusätzlich Leistungen der Krankenversicherung, die bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit zum Tragen kommen.

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